Reiterhof, EFH mit Stall, Wohnen mit Pferden
Kauf: 500000
Bieten Sie uns ihre Immobilie bitte an.
Diskretion ist vorausgesetzt.
Das Team
Die Maklerprovision in Höhe von 3,57% vom Kaufpreis (inkl. MwSt.) ist nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und fällig.
Dieses Objekt wird auf Wunsch des Auftraggebers nur diskret verkauft. Wir stellen uns damit der hohen Verantwortung zum Schutz des Eigentümers vor Vertrauensverlusten und des Käufers vor etwaigen Umsatzverlusten. Ein diskreter Verkauf dient sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine genaueren Angaben und Bilder des Anwesens zeigen können. Wir werden Ihnen auf Wunsch gerne Originalbilder und Pläne des Anwesens zukommen lassen.
Der Begriff Spezialimmobilien, auch Sonderimmobilien genannt, schließt eine Reihe unterschiedlichster Objekttypen ein.
Dazu werden Gewerbeimmobilien wie Hotels, Lagerräume, Produktionshallen oder Einkaufscentren gerechnet, aber auch Burgen, Schlösser und Herrensitze, Pferdeimmobilien, Anwesen zur Hunde und Tierhaltung, Alleinlagen, Seniorenimmobilien oder Freizeitparks. Auch Bahnhöfe, Raststätten oder Flughafengebäude werden als Spezialimmobilien bezeichnet. Allen diesen Objektarten ist gemeinsam, dass sie nur für eine spezielle Nutzung geeignet oder für einen bestimmten Kreis von möglichen Nutzern interessant sind. Der Nutzerwechsel nach einem Verkauf oder einer Neuvermietung sorgt oft für Probleme, da die Spezialimmobilie erst an die Bedürfnisse des neuen Nutzers angepasst werden muss – was regelmäßig hohe Kosten verursacht.
Kapitalnachweis erforderlich! Zwischenverkauf und Irrtum vorbehalten. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend und nach bestem Wissen. Dieses Exposé basiert auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr! Wir weisen auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Durch Inanspruchnahme unserer Leistungen erklären Sie die Kenntnis und Ihr Einverständnis. Ist dem Kunden ein vom Immobilienbüro Gerd Hobrecht angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er dem Immobilienbüro innerhalb von drei Tagen ab Erhalt des Exposés auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so wird die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn der Kunde im Nachhinein den Hauptvertrag schließt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zu entrichten. Er kann sich dann nicht auf die fehlende Ursächlichkeit berufen.