Information zum neuen Maklergesetz ab dem 23.12.2020

Der Bundestag hat im Mai den Gesetzes­entwurf der Bundes­regierung über die Verteilung der Makler­kosten bei der Vermittlung von Kauf­verträgen über Wohnungen und Ein­familien­häuser verabschiedet. Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchte, muss damit nur noch höchstens die Hälfte der Kosten für den Immobilien­berater (Makler) zahlen.

Das neue Gesetz wird am 23.12.2020 in Kraft treten. Welche Änderungen mit dem neuen Gesetz explizit einhergehen, soll im Folgenden näher erläutert werden. Zukünftig muss ein Maklervertrag in Textform verfasst sein.

Da in der Vergangen­heit oft darüber gestritten wurde, ab wann ein Makler­vertrag tatsächlich zustande kam, wird auch hier mit dem neuen Gesetz für mehr Klarheit gesorgt.

Es besagt, dass zukünftig mündliche Absprachen oder etwa der gute, alte Hand­schlag nicht mehr ausreichen und ein Makler­vertrag schriftlich, z.B. als E-Mail, nachgewiesen werden muss. Es bedarf also der Textform. Eine E-Mail mit einem Inhalt wie z.B. „Ich bestätige die Beauftragung…“ oder „Ich beauftrage Sie hiermit….“ genügt.

Das Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und es sich um eine reine Wohn­immobilie handelt, wie z.B. ein Einfamilien­haus, ein Reihenhaus, eine Doppel­haushälfte, eine Wohnung o.ä..

Diese neue Regelung gilt nicht für gewerblich handelnde Käufer.

Somit schränkt der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungs­bereich des Halb­teilungs­prinzips ein und legt in der als Verbraucher­schutz verstandenen Neuregelung § 656b BGB fest, dass „die §§ 656c und 656d nur gelten, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.”

Verdienen Sie also mit dem Kauf, Verkauf oder Vermieten von Immobilien Ihren Lebens­unterhalt und gehen Sie mit dem Immobilien­kauf einer gewerb­lichen Tätigkeit nach, kann die Makler­provision auch weiter­hin ander­weitig verein­bart werden.

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